Nachdem Einnahmen-/Ausgabenrechnern die im Zuge der großen Steuerreform 2004 eingeführte Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne des § 11a EStG nicht zusteht, gibt es ab 2007 eine eigene Steuerbegünstigung für Einnahmen-/Ausgabenrechner.
Zur Stärkung der über 300.000 Einnahmen-/Ausgabenrechner in Österreich, also jener Unternehmen, die großteils zu den Klein- und Mittelbetrieben gehören, wird ab 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gewährt. Diese Begünstigung kann nicht nur von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, sondern auch von Freiberuflern in Anspruch genommen werden. Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände oder Ärzte mit Sonderklasse können den FBiG nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Anspruch nehmen.
Nachdem bei § 4 Abs 3-Ermittlern das Eigenkapital idR nicht bestimmbar ist, ist ein Gewinnanteil von maximal 10% im Rahmen eines jährlichen Wahlrechtes dann steuerbefreit, wenn und insoweit diesem Betrag Investitionen von begünstigten Wirtschaftsgütern im gleichen Kalenderjahr gegenüberstehen. Sind die Investitionen geringer als die 10%-Grenze, so ist die Begünstigung mit der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten begrenzt. Insgesamt ist die Begünstigung je Steuerpflichtigen mit 100.000 Euro pro Jahr begrenzt (absolute Förderungsgrenze). Der so ermittelte Freibetrag für investierte Gewinne mindert die Steuerbemessungsgrundlage. Mitunternehmer können den FBiG entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung geltend machen
